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BGBl. Nr. 713/1976

kundgemacht 30.12.1976 RIS↗
713. Bundesgesetz: Erfassung und Abwicklung bestimmter Vermögenswerte
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1976, mit dem bestimmte Vermögenswerte erfaßt und abgewickelt werden
Kundmachung BGBl. Nr. 713/1976× zu Erfassung bestimmter Vermögenswerte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erfassung bestimmter Vermögenswerte neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 31.12.1976 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 713/1976 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat nach Eröffnung des Feststellungsverfahrens einen Verwalter zu bestellen. Auf den Verwalter sind die Paragraphen 80 bis 86, 125 und 126 der Konkursordnung sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,In Verfahren, die nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, verbunden werden, ist dieselbe Person zum Verwalter zu bestellen, sofern dem nicht triftige Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch für alle Vermögenswerte, deren Wert je 5 000 S nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Wer in einer im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht, hat diese vorbehaltlich eines Rechtes zur Innehabung der Vermögenswerte dem nach Absatz eins, bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich zu übergeben, auch dann, wenn das Recht zur Innehabung auf Eigentumsrechte gegründet wird. Ein Recht zur Innehabung erlischt, wenn es nicht wie ein Gläubigeranspruch geltend gemacht wird (Paragraphen 14 und 15).
  4. Absatz 4,Die öffentliche Verwaltung ist von Amts wegen aufzuheben, sobald der öffentliche Verwalter die verwalteten Vermögenswerte dem nach Absatz eins, bestellten Verwalter übergeben hat.