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§ 8

Fassungen
31.12.1976 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 831.12.197630.06.2010 BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 713/1976

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.12.1976BGBl. Nr. 713/1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 29/2010

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat nach Eröffnung des Feststellungsverfahrens einen Verwalter zu bestellen. Auf den Verwalter sind die Paragraphen 80 bis 86, 125 und 126 der Konkursordnung sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,In Verfahren, die nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, verbunden werden, ist dieselbe Person zum Verwalter zu bestellen, sofern dem nicht triftige Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch für alle Vermögenswerte, deren Wert je 5 000 S nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Wer in einer im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht, hat diese vorbehaltlich eines Rechtes zur Innehabung der Vermögenswerte dem nach Absatz eins, bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich zu übergeben, auch dann, wenn das Recht zur Innehabung auf Eigentumsrechte gegründet wird. Ein Recht zur Innehabung erlischt, wenn es nicht wie ein Gläubigeranspruch geltend gemacht wird (Paragraphen 14 und 15).
  4. Absatz 4,Die öffentliche Verwaltung ist von Amts wegen aufzuheben, sobald der öffentliche Verwalter die verwalteten Vermögenswerte dem nach Absatz eins, bestellten Verwalter übergeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008600

alte Dokumentnummer

N1197610775P