Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 713/1976
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat nach Eröffnung des Feststellungsverfahrens einen Verwalter zu bestellen. Auf den Verwalter sind die §§ 80 bis 86, 125 und 126 der Konkursordnung sinngemäß anzuwenden.Das Gericht hat nach Eröffnung des Feststellungsverfahrens einen Verwalter zu bestellen. Auf den Verwalter sind die Paragraphen 80 bis 86, 125 und 126 der Konkursordnung sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,In Verfahren, die nach § 6 Abs. 2 Z 5 verbunden werden, ist dieselbe Person zum Verwalter zu bestellen, sofern dem nicht triftige Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch für alle Vermögenswerte, deren Wert je 5 000 S nicht übersteigt.In Verfahren, die nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, verbunden werden, ist dieselbe Person zum Verwalter zu bestellen, sofern dem nicht triftige Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch für alle Vermögenswerte, deren Wert je 5 000 S nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Wer in einer im § 3 Abs. 1 genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht, hat diese vorbehaltlich eines Rechtes zur Innehabung der Vermögenswerte dem nach Abs. 1 bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich zu übergeben, auch dann, wenn das Recht zur Innehabung auf Eigentumsrechte gegründet wird. Ein Recht zur Innehabung erlischt, wenn es nicht wie ein Gläubigeranspruch geltend gemacht wird (§§ 14 und 15).Wer in einer im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht, hat diese vorbehaltlich eines Rechtes zur Innehabung der Vermögenswerte dem nach Absatz eins, bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich zu übergeben, auch dann, wenn das Recht zur Innehabung auf Eigentumsrechte gegründet wird. Ein Recht zur Innehabung erlischt, wenn es nicht wie ein Gläubigeranspruch geltend gemacht wird (Paragraphen 14 und 15).
(4)Absatz 4,Die öffentliche Verwaltung ist von Amts wegen aufzuheben, sobald der öffentliche Verwalter die verwalteten Vermögenswerte dem nach Abs. 1 bestellten Verwalter übergeben hat.Die öffentliche Verwaltung ist von Amts wegen aufzuheben, sobald der öffentliche Verwalter die verwalteten Vermögenswerte dem nach Absatz eins, bestellten Verwalter übergeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010
Dokumentnummer
NOR12008600
alte Dokumentnummer
N1197610775P