Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat nach Eröffnung des Feststellungsverfahrens einen Verwalter zu bestellen. Auf den Verwalter sind die §§ 80 bis 86, 125 und 126 der Insolvenzordnung sinngemäß anzuwenden.Das Gericht hat nach Eröffnung des Feststellungsverfahrens einen Verwalter zu bestellen. Auf den Verwalter sind die Paragraphen 80 bis 86, 125 und 126 der Insolvenzordnung sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,In Verfahren, die nach § 6 Abs. 2 Z 5 verbunden werden, ist dieselbe Person zum Verwalter zu bestellen, sofern dem nicht triftige Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch für alle Vermögenswerte, deren Wert je 5 000 S nicht übersteigt.In Verfahren, die nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, verbunden werden, ist dieselbe Person zum Verwalter zu bestellen, sofern dem nicht triftige Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch für alle Vermögenswerte, deren Wert je 5 000 S nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Wer in einer im § 3 Abs. 1 genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht, hat diese vorbehaltlich eines Rechtes zur Innehabung der Vermögenswerte dem nach Abs. 1 bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich zu übergeben, auch dann, wenn das Recht zur Innehabung auf Eigentumsrechte gegründet wird. Ein Recht zur Innehabung erlischt, wenn es nicht wie ein Gläubigeranspruch geltend gemacht wird (§§ 14 und 15).Wer in einer im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht, hat diese vorbehaltlich eines Rechtes zur Innehabung der Vermögenswerte dem nach Absatz eins, bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich zu übergeben, auch dann, wenn das Recht zur Innehabung auf Eigentumsrechte gegründet wird. Ein Recht zur Innehabung erlischt, wenn es nicht wie ein Gläubigeranspruch geltend gemacht wird (Paragraphen 14 und 15).
(4)Absatz 4,Die öffentliche Verwaltung ist von Amts wegen aufzuheben, sobald der öffentliche Verwalter die verwalteten Vermögenswerte dem nach Abs. 1 bestellten Verwalter übergeben hat.Die öffentliche Verwaltung ist von Amts wegen aufzuheben, sobald der öffentliche Verwalter die verwalteten Vermögenswerte dem nach Absatz eins, bestellten Verwalter übergeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
NOR40118702