Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 31.12.1976 — BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute31.12.1976 BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.12.1976BGBl. Nr. 713/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ein Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, ist nur über angemeldete oder öffentlich verwaltete Vermögenswerte und nur auf Antrag einzuleiten.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Paragraph eins, vor, so ist der Bund verpflichtet, den Antrag unverzüglich zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Antrag kann auch jederzeit von demjenigen gestellt werden, der ein ihm zustehendes Recht an diesen Vermögenswerten bescheinigt.
  4. Absatz 4,Die Anträge haben die Vermögenswerte zu bezeichnen, für die die Einleitung des Feststellungsverfahrens begehrt wird und eine Begründung zu enthalten, warum die Voraussetzungen zu ihrer Erfassung und Abwicklung vorliegen. In einem nicht vom Bund gestellten Antrag sind auch die Gründe anzuführen, auf die der Antragsteller seine Rechte an den Vermögenswerten stützt; ein solcher Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen, wovon eine Ausfertigung dem Bund zuzustellen ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008599

alte Dokumentnummer

N1197610774P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/713/P7/NOR12008599