Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 654/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.1990 § → § BGBl. Nr. 654/1989
§ 631.12.197631.12.1989 BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 654/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Feststellung, Verwaltung und Verteilung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für das Verfahren zur Feststellung der Eigentümer und Gläubiger der Vermögenswerte sowie zu deren Verwaltung und Verteilung ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.
  2. Absatz 2,Für dieses Verfahren gelten die Paragraphen eins bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Der Bund hat in jedem Fall Parteistellung.
    2. Ziffer 2
      Die Verhandlung und die Entscheidung obliegen dem Einzelrichter.
    3. Ziffer 3
      Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit nach der Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen, wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt wären.
    4. Ziffer 4
      Über mehrere Ansprüche, die sich auf dieselben Vermögenswerte beziehen, ist nur ein einziges Verfahren durchzuführen.
    5. Ziffer 5
      Verfahren über mehrere Vermögenswerte sind zu verbinden, wenn dadurch voraussichtlich die Erledigung vereinfacht oder beschleunigt wird.
    6. Ziffer 6
      Die Bestimmungen der Paragraphen 266 bis 389 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.
    7. Ziffer 7
      Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.
      Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1989,)
  3. Absatz 3,Zur Verhandlung und Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die nach diesem Bundesgesetz anhängig gemacht werden, ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V § 2, BGBl. Nr. 654/1989
2. Zu Abs. 2: Verweisungen auf Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854, gelten sinngemäß als Verweisungen auf das Erste Hauptstück des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, einschließlich der Übergangsvorschriften (vgl. § 201 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003).

Schlagworte

Rechtsmittel, Verbindung, Gerichtsbesetzung, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12012856

alte Dokumentnummer

N1198911142A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/713/P6/NOR12012856