Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1989Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Feststellung, Verwaltung und Verteilung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für das Verfahren zur Feststellung der Eigentümer und Gläubiger der Vermögenswerte sowie zu deren Verwaltung und Verteilung ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.
(2)Absatz 2,Für dieses Verfahren gelten die §§ 1 bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:Für dieses Verfahren gelten die Paragraphen eins bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
Der Bund hat in jedem Fall Parteistellung.
Die Verhandlung und die Entscheidung obliegen dem Einzelrichter.
Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit nach der Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen, wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt wären.
Über mehrere Ansprüche, die sich auf dieselben Vermögenswerte beziehen, ist nur ein einziges Verfahren durchzuführen.
Verfahren über mehrere Vermögenswerte sind zu verbinden, wenn dadurch voraussichtlich die Erledigung vereinfacht oder beschleunigt wird.
Die Bestimmungen der §§ 266 bis 389 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 266 bis 389 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.
Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. I Z 5, BGBl. Nr. 654/1989)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1989,)
(3)Absatz 3,Zur Verhandlung und Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die nach diesem Bundesgesetz anhängig gemacht werden, ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.
Anmerkung
1. ÜR: Art. V § 2, BGBl. Nr. 654/1989
2. Zu Abs. 2: Verweisungen auf Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854, gelten sinngemäß als Verweisungen auf das Erste Hauptstück des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, einschließlich der Übergangsvorschriften (vgl. § 201 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003).
Schlagworte
Rechtsmittel, Verbindung, Gerichtsbesetzung, Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
NOR12012856
alte Dokumentnummer
N1198911142A