Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 31.12.1976 — BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute31.12.1976 BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

31.12.1976BGBl. Nr. 713/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Verwalter hat die Vermögenswerte unter Beachtung der Interessen der Eigentümer zu verwalten und eine Beschreibung der Vermögenswerte zusammen mit den sonstigen bekannten Angaben (Paragraph 5,) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ dreimal mit der Aufforderung zu verlautbaren,
    1. Ziffer eins
      Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten und
    2. Ziffer 2
      Gläubigeransprüche, die vor Einleitung des Verfahrens mit Beziehung auf diese Vermögenswerte entstanden sind,
    beim Handelsgericht Wien oder bei ihm spätestens an einem von ihm festgesetzten Tag anzumelden und darzutun; zwischen der letzten Verlautbarung und diesem Tag muß mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten und darf höchstens ein solcher von einem Jahr liegen.
  2. Absatz 2,Eigentumsrechte und Gläubigeransprüche können von Kuratoren nach Paragraph 276, ABGB nur für bekannte Pflegebefohlene angemeldet werden.
  3. Absatz 3,Wurde ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach diesem Abschnitt gestellt, so ist die Geltendmachung von Eigentumsrechten und Gläubigeransprüchen in anderer Weise als nach diesem Bundesgesetz unzulässig, es sei denn, der Antrag ist rechtskräftig abgewiesen oder zurückgewiesen worden.
  4. Absatz 4,Unter Eigentumsrechten (Absatz eins, Ziffer eins,) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Rechte an den Vermögenswerten zu verstehen, die sich aus der seinerzeitigen Mitgliedschaft an der ausländischen juristischen Person (Paragraphen eins und 2) ergeben, gleichgültig, ob sie in dinglichen oder obligatorischen Rechten bestehen.
  5. Absatz 5,Als Gläubigeransprüche (Absatz eins, Ziffer 2,) gelten auch Ansprüche aus Spareinlagen gemäß Paragraph 22, des Kreditwesengesetzes 1939, DRGBl. I S. 1955, die vor dem 8. Mai 1945 bei einem Kreditinstitut begründet worden sind, auf dessen Vermögen die Voraussetzungen des Paragraph eins, zutreffen; hingegen gelten nicht als Gläubigeransprüche dingliche Rechte und Bestandsrechte an Liegenschaften, ausgenommen Pfandrechte.

Schlagworte

Abwesenheitskurator, Pachtrecht

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008601

alte Dokumentnummer

N1197610776P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/713/P9/NOR12008601