Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1976Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Verwalter hat die Vermögenswerte unter Beachtung der Interessen der Eigentümer zu verwalten und eine Beschreibung der Vermögenswerte zusammen mit den sonstigen bekannten Angaben (§ 5) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ dreimal mit der Aufforderung zu verlautbaren,Der Verwalter hat die Vermögenswerte unter Beachtung der Interessen der Eigentümer zu verwalten und eine Beschreibung der Vermögenswerte zusammen mit den sonstigen bekannten Angaben (Paragraph 5,) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ dreimal mit der Aufforderung zu verlautbaren,
Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten und
Gläubigeransprüche, die vor Einleitung des Verfahrens mit Beziehung auf diese Vermögenswerte entstanden sind,
beim Handelsgericht Wien oder bei ihm spätestens an einem von ihm festgesetzten Tag anzumelden und darzutun; zwischen der letzten Verlautbarung und diesem Tag muß mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten und darf höchstens ein solcher von einem Jahr liegen.
(2)Absatz 2,Eigentumsrechte und Gläubigeransprüche können von Kuratoren nach § 276 ABGB nur für bekannte Pflegebefohlene angemeldet werden.Eigentumsrechte und Gläubigeransprüche können von Kuratoren nach Paragraph 276, ABGB nur für bekannte Pflegebefohlene angemeldet werden.
(3)Absatz 3,Wurde ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach diesem Abschnitt gestellt, so ist die Geltendmachung von Eigentumsrechten und Gläubigeransprüchen in anderer Weise als nach diesem Bundesgesetz unzulässig, es sei denn, der Antrag ist rechtskräftig abgewiesen oder zurückgewiesen worden.
(4)Absatz 4,Unter Eigentumsrechten (Abs. 1 Z 1) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Rechte an den Vermögenswerten zu verstehen, die sich aus der seinerzeitigen Mitgliedschaft an der ausländischen juristischen Person (§§ 1 und 2) ergeben, gleichgültig, ob sie in dinglichen oder obligatorischen Rechten bestehen.Unter Eigentumsrechten (Absatz eins, Ziffer eins,) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Rechte an den Vermögenswerten zu verstehen, die sich aus der seinerzeitigen Mitgliedschaft an der ausländischen juristischen Person (Paragraphen eins und 2) ergeben, gleichgültig, ob sie in dinglichen oder obligatorischen Rechten bestehen.
(5)Absatz 5,Als Gläubigeransprüche (Abs. 1 Z 2) gelten auch Ansprüche aus Spareinlagen gemäß § 22 des Kreditwesengesetzes 1939, DRGBl. I S. 1955, die vor dem 8. Mai 1945 bei einem Kreditinstitut begründet worden sind, auf dessen Vermögen die Voraussetzungen des § 1 zutreffen; hingegen gelten nicht als Gläubigeransprüche dingliche Rechte und Bestandsrechte an Liegenschaften, ausgenommen Pfandrechte.Als Gläubigeransprüche (Absatz eins, Ziffer 2,) gelten auch Ansprüche aus Spareinlagen gemäß Paragraph 22, des Kreditwesengesetzes 1939, DRGBl. I S. 1955, die vor dem 8. Mai 1945 bei einem Kreditinstitut begründet worden sind, auf dessen Vermögen die Voraussetzungen des Paragraph eins, zutreffen; hingegen gelten nicht als Gläubigeransprüche dingliche Rechte und Bestandsrechte an Liegenschaften, ausgenommen Pfandrechte.
Schlagworte
Abwesenheitskurator, Pachtrecht
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
NOR12008601
alte Dokumentnummer
N1197610776P