Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1976Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 10.Paragraph 10,
Wurde für mehrere Vermögenswerte, deren Werte je 5 000 S nicht übersteigen, nur ein Verwalter bestellt, so sind diese in einer einzigen gemeinsamen Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verlautbarung hat, frühestens nach Ablauf eines Jahres, längstens vor Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Auf die Verlautbarung sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; ihre Kosten sind aus den Vermögenswerten anteilsmäßig zu entrichten. Wurde für mehrere Vermögenswerte, deren Werte je 5 000 S nicht übersteigen, nur ein Verwalter bestellt, so sind diese in einer einzigen gemeinsamen Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verlautbarung hat, frühestens nach Ablauf eines Jahres, längstens vor Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Auf die Verlautbarung sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden; ihre Kosten sind aus den Vermögenswerten anteilsmäßig zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
NOR12008602
alte Dokumentnummer
N1197610777P