Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 31.12.1976 — BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute31.12.1976 BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.12.1976BGBl. Nr. 713/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 10,

Wurde für mehrere Vermögenswerte, deren Werte je 5 000 S nicht übersteigen, nur ein Verwalter bestellt, so sind diese in einer einzigen gemeinsamen Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verlautbarung hat, frühestens nach Ablauf eines Jahres, längstens vor Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Auf die Verlautbarung sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden; ihre Kosten sind aus den Vermögenswerten anteilsmäßig zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008602

alte Dokumentnummer

N1197610777P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/713/P10/NOR12008602