Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 31.12.1976 — BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute31.12.1976 BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

31.12.1976BGBl. Nr. 713/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung von Eigentumsrechten und Gläubigeransprüchen muß bei sonstigem Verlust spätestens am letzten Tag der Anmeldungsfrist (Paragraph 9, Absatz eins,) beim Handelsgericht Wien oder beim Verwalter eingelangt sein.
  2. Absatz 2,Gründen sich die Eigentumsrechte auf die Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft oder an einer bergrechtlichen Gewerkschaft, so sind die Aktien oder Kuxe im Feststellungsverfahren vorzulegen. Ist eine Vorlage dieser Urkunden nicht möglich, so kann die Mitgliedschaft durch andere geeignete Unterlagen bewiesen werden.
  3. Absatz 3,Auf die sich aus Absatz eins, ergebenden Folgen ist in jeder Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008603

alte Dokumentnummer

N1197610778P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/713/P11/NOR12008603