Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1976Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 12.Paragraph 12,
Nach der ersten Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind anhängige Rechtsstreitigkeiten, die Eigentumsrechte an den Vermögenswerten betreffen, auf Antrag oder von Amts wegen durch Beschluß einzustellen und die bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten gegenseitig aufzuheben. Der Beschluß ist den Parteien zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
NOR12008604
alte Dokumentnummer
N1197610779P