Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 31.12.1976 — BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute31.12.1976 BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

31.12.1976BGBl. Nr. 713/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Nach Ablauf der Anmeldungsfrist (Paragraph 9, Absatz eins,) hat das Gericht festzustellen, zu welchem Anteil Eigentumsrechte an den Vermögenswerten einem Anmelder zustehen oder als heimfällig dem Bund zufallen.
  2. Absatz 2,Gründen sich die Eigentumsrechte auf die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft und ist der Miteigentumsanteil nicht feststellbar oder ist er nur mit unvertretbarem Aufwand zu erheben, so steht einem Genossenschafter als Miteigentumsrecht ein Anspruch in der Höhe der geleisteten Einlage zu.
  3. Absatz 3,Vorschriften des Heimatstaates (Paragraph eins,), die ausschließlich Maßnahmen zur Sicherung und Bereinigung unklarer Rechtsverhältnisse darstellen (vergleichbar dem Wertpapierbereinigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,), sind zu beachten.

Schlagworte

Heimfallsrecht

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008605

alte Dokumentnummer

N1197610780P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/713/P13/NOR12008605