Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1976Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Nach Ablauf der Anmeldungsfrist (§ 9 Abs. 1) hat das Gericht festzustellen, zu welchem Anteil Eigentumsrechte an den Vermögenswerten einem Anmelder zustehen oder als heimfällig dem Bund zufallen.Nach Ablauf der Anmeldungsfrist (Paragraph 9, Absatz eins,) hat das Gericht festzustellen, zu welchem Anteil Eigentumsrechte an den Vermögenswerten einem Anmelder zustehen oder als heimfällig dem Bund zufallen.
(2)Absatz 2,Gründen sich die Eigentumsrechte auf die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft und ist der Miteigentumsanteil nicht feststellbar oder ist er nur mit unvertretbarem Aufwand zu erheben, so steht einem Genossenschafter als Miteigentumsrecht ein Anspruch in der Höhe der geleisteten Einlage zu.
(3)Absatz 3,Vorschriften des Heimatstaates (§ 1), die ausschließlich Maßnahmen zur Sicherung und Bereinigung unklarer Rechtsverhältnisse darstellen (vergleichbar dem Wertpapierbereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 188/1954), sind zu beachten.Vorschriften des Heimatstaates (Paragraph eins,), die ausschließlich Maßnahmen zur Sicherung und Bereinigung unklarer Rechtsverhältnisse darstellen (vergleichbar dem Wertpapierbereinigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,), sind zu beachten.
Schlagworte
Heimfallsrecht
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
NOR12008605
alte Dokumentnummer
N1197610780P