Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1976Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 14.Paragraph 14,
Dem Bund fallen als heimfällig zu:
Anteile an Vermögenswerten, die nicht innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 9 Abs. 1) beim Handelsgericht Wien oder beim Verwalter angemeldet worden sind;Anteile an Vermögenswerten, die nicht innerhalb der Anmeldungsfrist (Paragraph 9, Absatz eins,) beim Handelsgericht Wien oder beim Verwalter angemeldet worden sind;
Anteile an Vermögenswerten, hinsichtlich welcher die Feststellung der Eigentumsrechte (§ 13) rechtskräftig abgewiesen worden ist;Anteile an Vermögenswerten, hinsichtlich welcher die Feststellung der Eigentumsrechte (Paragraph 13,) rechtskräftig abgewiesen worden ist;
Überschüsse, die sich im Zusammenhang mit der Ermittlung von Eigentumsrechten an Genossenschaften ergeben, wenn der Miteigentumsanteil in festen Beträgen festzustellen ist (§ 13 Abs. 2).Überschüsse, die sich im Zusammenhang mit der Ermittlung von Eigentumsrechten an Genossenschaften ergeben, wenn der Miteigentumsanteil in festen Beträgen festzustellen ist (Paragraph 13, Absatz 2,).
Schlagworte
Heimfallsrecht
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
NOR12008606
alte Dokumentnummer
N1197610781P