Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 31.12.1976 — BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute31.12.1976 BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

31.12.1976BGBl. Nr. 713/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Ein Gläubiger, der seinen Anspruch (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,) zivilrechtlicher Art fristgerecht angemeldet hat, muß, sofern der Verwalter den Anspruch nicht anerkennt, die Feststellung dieses Anspruches bei sonstigem Verlust durch Klage gegen den Verwalter erwirken. Die Klage kann frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs, wenn aber der Verwalter früher bestreitet, bereits zu diesem Zeitpunkt erhoben werden. Die Klage ist binnen sechs Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Klage erhoben werden kann, frühestens jedoch mit dem Ende der Anmeldungsfrist.
  2. Absatz 2,Nach der ersten Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind Rechtsstreitigkeiten und Exekutionsverfahren, die von Gläubigern wegen ihrer Ansprüche (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,) vorher anhängig gemacht worden sind, auf Antrag oder von Amts wegen zu unterbrechen beziehungsweise einzustellen. Die Rechtsstreitigkeiten sind auf Antrag gegen den Verwalter fortzusetzen. Der Fortsetzungsantrag ist bei sonstigem Verlust des Gläubigeranspruchs zu stellen; der Absatz eins, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der Verwalter darf einen Gläubigeranspruch nur mit Genehmigung des Gerichtes anerkennen. Dieses darf die Genehmigung nur dann erteilen, wenn der Bestand der Forderung mit dem anzuerkennenden Betrag unbedenklich ist, ohne daß hierüber ein Beweisverfahren abzuführen ist.
  4. Absatz 4,Der Bund und diejenigen Personen, deren Eigentumsrechte rechtskräftig festgestellt worden sind, können Verfahren nach Absatz eins und 2 als Nebenintervenienten beitreten. Der Verwalter hat den Bund zu Handen der Finanzprokuratur und diejenigen Personen, deren rechtskräftig festgestellte Eigentumsrechte vermutlich einen Wert von mehr als 5 000 S haben, von Verfahren nach Absatz eins und 2 zu verständigen.

Schlagworte

Unterbrechung, Einstellung, Nebenintervention

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008607

alte Dokumentnummer

N1197610782P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/713/P15/NOR12008607