Absatz eins,Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.
BGBl. Nr. 391/1977
391. Bundesgesetz: Agrarverfahrensgesetz-Novelle 1977
Bundesgesetz vom 30. Juni 1977, mit dem das Agrarverfahrensgesetz 1950 geändert wird (Agrarverfahrensgesetz-Novelle 1977)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Vertreter
Paragraph 5,
- Absatz 2,Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens zu bestellen.
- Absatz 3,Einer Partei, die außerhalb der Gemeinden wohnt, in denen dem Agrarverfahren unterworfene Grundstücke liegen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen im Gebiet dieser Gemeinden wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
- Absatz 4,Kommen die in den Absatz 2 und 3 genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
- Absatz 5,Die gegen Bescheide nach den Absatz 2 bis 4 eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.