Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Agrarverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1977Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Vertreter
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens zu bestellen.
(3)Absatz 3,Einer Partei, die außerhalb der Gemeinden wohnt, in denen dem Agrarverfahren unterworfene Grundstücke liegen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen im Gebiet dieser Gemeinden wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
(4)Absatz 4,Kommen die in den Abs. 2 und 3 genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.Kommen die in den Absatz 2 und 3 genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(5)Absatz 5,Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 bis 4 eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.Die gegen Bescheide nach den Absatz 2 bis 4 eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Materiell derogiert durch Zustellgesetz, BGBl.
Nr. 200/1982 (vgl. insbesondere § 10 Zustellgesetz)
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12058512
Alte Dokumentnummer
N4195013482R