Rechtstracker.at

§ 5 AgrVG 1950

Fassungen
01.09.1977 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 391/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 189/2013
§ 501.01.199431.12.2013 § → § BGBl. Nr. 901/1993
§ 501.09.197731.12.1993 BGBl. Nr. 391/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrarverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1977BGBl. Nr. 391/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 901/1993

Abkürzung

AgrVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Vertreter

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens zu bestellen.
  3. Absatz 3,Einer Partei, die außerhalb der Gemeinden wohnt, in denen dem Agrarverfahren unterworfene Grundstücke liegen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen im Gebiet dieser Gemeinden wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Kommen die in den Absatz 2 und 3 genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
  5. Absatz 5,Die gegen Bescheide nach den Absatz 2 bis 4 eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Materiell derogiert durch Zustellgesetz, BGBl.
Nr. 200/1982 (vgl. insbesondere § 10 Zustellgesetz)

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005224

Dokumentnummer

NOR12058512

Alte Dokumentnummer

N4195013482R