Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Agrarverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 901/1993Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 901 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Vertreter
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren
unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens zu bestellen.
(3)Absatz 3,Kommen die in Abs. 2 genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter zu bestellen.Kommen die in Absatz 2, genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 und 3 eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.Die gegen Bescheide nach den Absatz 2 und 3 eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12064432
Alte Dokumentnummer
N4199331666J