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BGBl. Nr. 117/1980

kundgemacht 25.03.1980 RIS↗Parlament↗
117. Bundesgesetz: Änderung des Abzeichengesetzes 1960
Bundesgesetz vom 5. März 1980, mit dem das Abzeichengesetz 1960 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1980× zu Abzeichengesetz 1960×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abzeichengesetz 1960 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 16.04.1960 – 25.03.1980 · idF BGBl. Nr. 84/1960 · danach: BGBl. Nr. 117/1980 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 26.03.1980 · idF BGBl. Nr. 117/1980 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.
(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der im in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.
(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.