Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abzeichengesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1960Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der im Abs. 1 erwähnten Abzeichen gebraucht werden.Das Verbot des Absatz eins, erstreckt sich auch auf Abzeichen, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der im Absatz eins, erwähnten Abzeichen gebraucht werden.
(3)Absatz 3,Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Absatz eins, oder Absatz 2, erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253579