Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abzeichengesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 84/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/1980Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.Das Verbot des Absatz eins, erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Absatz eins, erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.
(3)Absatz 3,Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Absatz eins, oder Absatz 2, erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
NOR12058750
alte Dokumentnummer
N4196015003S