Mit Ablauf der in Paragraph 64, angeführten Zeit;
BGBl. Nr. 280/1980
280. Bundesgesetz: Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetz vom 18. Juni 1980 über das Dienstrecht der Land- und Forstarbeiter des Bundes (Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69neu
Beendigung des Lehrverhältnisses
Paragraph 69, Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Tod des Lehrlings;
- Ziffer 3Unmöglichkeit auf seiten des Lehrherrn oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
- Ziffer 4durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 70,);
- Ziffer 5durch Kündigung (Paragraph 71,);
- Ziffer 6bei Auflösung des Lehrbetriebes.