Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 69. Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen: Paragraph 69, Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
Mit Ablauf der in § 64 angeführten Zeit;Mit Ablauf der in Paragraph 64, angeführten Zeit;
Unmöglichkeit auf seiten des Lehrherrn oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 70);durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 70,);
durch Kündigung (§ 71);durch Kündigung (Paragraph 71,);
bei Auflösung des Lehrbetriebes.
Dokumentnummer
NOR12099482
alte Dokumentnummer
N6198015915S