Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 69.Paragraph 69,
Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
durch Ablauf der Lehrzeit;
Unmöglichkeit auf seiten der oder des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
durch Auflösung während der Probezeit;
durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 70);durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 70,);
durch einvernehmliche Auflösung (§ 70a);durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 70 a,);
durch Kündigung (§ 71);durch Kündigung (Paragraph 71,);
bei Auflösung des Lehrbetriebes;
durch außerordentliche Auflösung (§ 71a);durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 71 a,);
mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249473