Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Betriebliche Lehrlingsausbildung
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die Lehrlingsausbildung darf nur in solchen Dienststellen erfolgen, welche die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen für eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung haben.
(2)Absatz 2,Die Lehrlingsausbildung darf weiters nur durch solche Personen erfolgen, deren Lebenswandel in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht einwandfrei ist und welche die erforderliche fachliche Eignung (Abs. 3) aufweisen.Die Lehrlingsausbildung darf weiters nur durch solche Personen erfolgen, deren Lebenswandel in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht einwandfrei ist und welche die erforderliche fachliche Eignung (Absatz 3,) aufweisen.
(3)Absatz 3,Als für die Lehrlingsausbildung fachlich geeignet sind anzusehen:
Personen mit abgeschlossener einschlägiger Universitätsausbildung;
Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;
Absolventen der Bundesförsterschulen;
Personen, die in dem jeweiligen Ausbildungszweig die Meisterprüfung abgelegt haben.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40061723