Rechtstracker.at

§ 68

Fassungen
ab 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 176/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute31.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 6801.07.198030.12.2004 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

31.12.2004BGBl. I Nr. 176/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Betriebliche Lehrlingsausbildung

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Lehrlingsausbildung darf nur in solchen Dienststellen erfolgen, welche die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen für eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung haben.
  2. Absatz 2,Die Lehrlingsausbildung darf weiters nur durch solche Personen erfolgen, deren Lebenswandel in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht einwandfrei ist und welche die erforderliche fachliche Eignung (Absatz 3,) aufweisen.
  3. Absatz 3,Als für die Lehrlingsausbildung fachlich geeignet sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Personen mit abgeschlossener einschlägiger Universitätsausbildung;
    2. Ziffer 2
      Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;
    3. Ziffer 3
      Absolventen der Bundesförsterschulen;
    4. Ziffer 4
      Personen, die in dem jeweiligen Ausbildungszweig die Meisterprüfung abgelegt haben.

Schlagworte

Lehrherr

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40061723