Rechtstracker.at

§ 68

Fassungen
01.07.1980 bis 30.12.2004 — BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute31.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 6801.07.198030.12.2004 BGBl. Nr. 280/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 280/1980

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004danach: BGBl. I Nr. 176/2004

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Betriebliche Lehrlingsausbildung

Paragraph 68, (1) Die Lehrlingsausbildung darf nur in solchen Dienststellen erfolgen, welche die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen für eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung haben.

  1. Absatz 2,Die Lehrlingsausbildung darf weiters nur durch solche Personen erfolgen, deren Lebenswandel in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht einwandfrei ist und welche die erforderliche fachliche Eignung (Absatz 3,) aufweisen.
  2. Absatz 3,Als für die Lehrlingsausbildung fachlich geeignet sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Personen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung;
    2. Ziffer 2
      Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;
    3. Ziffer 3
      Absolventen der Bundesförsterschulen;
    4. Ziffer 4
      Personen, die in dem jeweiligen Ausbildungszweig die Meisterprüfung abgelegt haben.

Schlagworte

Lehrherr

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR12099481

alte Dokumentnummer

N6198015914S