Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Betriebliche Lehrlingsausbildung
§ 68. (1) Die Lehrlingsausbildung darf nur in solchen Dienststellen erfolgen, welche die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen für eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung haben.Paragraph 68, (1) Die Lehrlingsausbildung darf nur in solchen Dienststellen erfolgen, welche die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen für eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung haben.
(2)Absatz 2,Die Lehrlingsausbildung darf weiters nur durch solche Personen erfolgen, deren Lebenswandel in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht einwandfrei ist und welche die erforderliche fachliche Eignung (Abs. 3) aufweisen.Die Lehrlingsausbildung darf weiters nur durch solche Personen erfolgen, deren Lebenswandel in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht einwandfrei ist und welche die erforderliche fachliche Eignung (Absatz 3,) aufweisen.
(3)Absatz 3,Als für die Lehrlingsausbildung fachlich geeignet sind anzusehen:
Personen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung;
Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;
Absolventen der Bundesförsterschulen;
Personen, die in dem jeweiligen Ausbildungszweig die Meisterprüfung abgelegt haben.
Dokumentnummer
NOR12099481
alte Dokumentnummer
N6198015914S