Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 69.Paragraph 69,
Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
Mit Ablauf der in § 64 angeführten Zeit;Mit Ablauf der in Paragraph 64, angeführten Zeit;
Unmöglichkeit auf seiten des Lehrherrn oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 70);durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 70,);
durch einvernehmliche Auflösung (§ 70a);durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 70 a,);
durch Kündigung (§ 71);durch Kündigung (Paragraph 71,);
bei Auflösung des Lehrbetriebes.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR12114065
alte Dokumentnummer
N6199763071J