Absatz eins,Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland entscheidet mit Bescheid über den angemeldeten Anspruch und erkennt über die Leistung einer Entschädigung.
BGBl. Nr. 500/1980
500. Bundesgesetz: Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Paragraph 12,
- Absatz 2,Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion (Absatz eins,) ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren die Stellung einer Partei hat.
- Absatz 3,Eine zuerkannte Entschädigung ist von der Finanzlandesdirektion (Absatz eins,) binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen.