Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 550/1980

kundgemacht 17.12.1980 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Grundbuchsumstellungsgesetz — GUG
Bundesgesetz vom 27. November 1980 über die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und die Änderung des Grundbuchsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Grundbuchsumstellungsgesetz — GUG)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 3 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 2
in Kraft 11.06.1955 – 31.12.1980 · idF BGBl. Nr. 39/1955 · danach: BGBl. Nr. 550/1980 § 27↗RIS↗
in Kraft 01.01.1981 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 550/1980 · danach: BGBl. I Nr. 100/2008 § 27↗RIS↗
§ 27.
(1) Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sein, daß kein Bogen unterschoben werden kann.
(2) Sie müssen auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen, daß sie nicht mit anderen verwechselt werden können, einschließlich des Geburtsdatums natürlicher Personen sowie die Angabe des Ortes, Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten.
Schlagworte
Datum, Haftung