Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat einen Vorschuß auf den vermutlichen Aufwand, der privaten Vereinigungen aus der Führung der Bewährungshilfe (Paragraph 24,) erwächst, auf Grund der Voranschläge der Vereinigungen unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Aufwandskrediten für Bewährungshilfe zu gewähren. Hat eine Vereinigung mehrere Geschäftsstellen eingerichtet, so ist in den Voranschlägen der Aufwand der einzelnen Geschäftsstellen gesondert auszuweisen.
BGBl. Nr. 578/1980
578. Bundesgesetz: Änderung des Bewährungshilfegesetzes
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Bewährungshilfegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Ersatz des Aufwandes
Paragraph 25,
- Absatz 2,Paragraph 13, Absatz 5 und 6 dieses Bundesgesetzes ist dem Sinne nach anzuwenden.
- Absatz 3,Soweit sich das Bundesministerium für Justiz nicht in Vollziehung des Paragraph 27, Absatz 2, die unmittelbare Anweisung von Mitteln an einzelne Geschäftsstellen vorbehält, hat es erforderlichenfalls auf andere Weise dafür Sorge zu tragen, daß die einer Vereinigung hiefür zur Verfügung gestellten Mittel auf die von ihr eingerichteten Geschäftsstellen entsprechend dem Bedarf dieser Stellen aufgeteilt werden.