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BGBl. Nr. 582/1980

kundgemacht 30.12.1980 RIS↗Parlament↗
582. Bundesgesetz: 26. Opferfürsorgegesetznovelle und Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Opferfürsorgegesetz und das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 geändert werden (26. Opferfürsorgegesetznovelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 582/1980× zu Opferfürsorgegesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Opferfürsorgegesetz 3 § 0↗RIS↗
§ 11cneu
in Kraft 01.01.1981 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 582/1980 · danach: BGBl. I Nr. 48/2005 § 11c↗RIS↗

Rentenkommissionen.

Paragraph 11 c,

  1. Absatz eins,Über Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß Paragraph 11, entscheidet der Landeshauptmann nach Anhören einer beim Amt der Landesregierung gebildeten Rentenkommission.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Rentenkommissionen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt. Jede Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom Landeshauptmann und von der zuständigen Finanzlandesdirektion vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den Landesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und von der örtlich zuständigen Israelitischen Kultusgemeinde vorzuschlagen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag der im Absatz 2, genannten Organisationen bestellt wurden, bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.
  4. Absatz 4,Den Vorsitzenden der Rentenkommission und seinen Stellvertreter bestimmt der Landeshauptmann aus den auf seinen Vorschlag bestellten Mitgliedern. Die Geschäftsordnung der Rentenkommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.