BGBl. Nr. 172/1983
172. Bundesgesetz: Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Bundesgesetz vom 3. März 1983, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändertAbs 2 lit d, lit e (neu), lit g, lit i; Abs 4 (neu) · umnummeriert: Abs 2 lit f, lit h, lit j, lit k, lit l, lit m, lit n
… 4 unveränderte Absätze
§ 35.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten; die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gegeben.
(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls
a) die Führung der Liste der Patentanwälte (§ 1 Abs. 3) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 4);
b) die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);
c) die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (§ 31);
d) die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für die Patentanwaltsprüfung (§ 9 Abs. 2); die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufes, zur Überwachung der Pflichten des Patentanwaltes, für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung sowie für die von den Patentanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen;
e) die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission (§ 9 Abs. 2);
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen.
(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie.
Anmerkung