Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten; die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gegeben.
(2)Absatz 2,In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls
die Führung der Liste der Patentanwälte (§ 1 Abs. 3) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 4);die Führung der Liste der Patentanwälte (Paragraph eins, Absatz 3,) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (Paragraph 4,);
die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (Paragraph 27, Absatz 2,) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (Paragraph 27, Absatz 2 und 4);
die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (§ 31);die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (Paragraph 31,);
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für die Patentanwaltsprüfung (§ 9 Abs. 2); die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für die Patentanwaltsprüfung (Paragraph 9, Absatz 2,);
die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit eines Honorars;
die Erstattung von Gutachten über Gesetzes und Verordnungsentwürfe;
der Abschluß von Kollektivverträgen;
die Bestellung eines Stellvertreters für einen aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt, der länger als sechs Wochen an der Ausübung seines Berufes gehindert ist und keinen Vertreter bestellt hat;
die Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23 Abs. 4; die Bestimmung eines Vertreters gemäß Paragraph 23, Absatz 4,;
die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (§ 24); die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (Paragraph 24,);
die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß § 61; die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß Paragraph 61,;
die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (§ 48 Abs. 4).die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (Paragraph 48, Absatz 4,).
(3)Absatz 3,Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255661