Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2001Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten; die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gegeben.
(2)Absatz 2,In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls
die Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des Verzeichnisses gemäß § 16b Abs. 1 sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;die Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des Verzeichnisses gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;
die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (Paragraph 27, Absatz 2,) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (Paragraph 27, Absatz 2 und 4);
die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten und die Disziplinaraufsicht über die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragenen Personen bei der Erbringung ihrer Dienstleistung in Österreich (§ 31);die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten und die Disziplinaraufsicht über die in das Verzeichnis gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, eingetragenen Personen bei der Erbringung ihrer Dienstleistung in Österreich (Paragraph 31,);
die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, zur Überwachung der Pflichten des Patentanwalts und für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung;
die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission (§ 9 Abs. 2);die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission (Paragraph 9, Absatz 2,);
die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit eines Honorars;
die Erstattung von Gutachtung über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe;
der Abschluß von Kollektivverträgen;
die Bestellung eines Stellvertreters für einen aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt, der länger als drei Monate an der Ausübung seines Berufs gehindert ist und keinen Vertreter bestellt hat, im Umfang der dem gestrichenen oder verhinderten Patentanwalt erteilten Vollmacht für die Dauer von drei Monaten, die einmal um weitere drei Monate erstreckt werden kann;
die Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23 Abs. 4;die Bestimmung eines Vertreters gemäß Paragraph 23, Absatz 4,;
die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (§ 24);die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (Paragraph 24,);
die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß § 61;die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß Paragraph 61,;
die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (§ 48 Abs. 4).die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (Paragraph 48, Absatz 4,).
(3)Absatz 3,Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen.
(4)Absatz 4,Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.Richtlinien nach Absatz 2, Litera d, bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Anmerkung
Die Richtlinien nach Abs. 2 lit. d sind nur Empfehlungen ohne Verordnungscharakter.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR40022761