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BGBl. Nr. 330/1983

kundgemacht 23.06.1983 RIS↗
330. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unvereinbarkeitsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 15. Juni 1983, mit der das Unvereinbarkeitsgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 330/1983× zu Unv-Transparenz-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 24.06.1983 · idF BGBl. Nr. 330/1983 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

Gegen die im Paragraph eins, aufgezählten Funktionäre kann auf Mandatsverlust erkannt werden, wenn sie ihre Stellung in gewinnsüchtiger Absicht mißbrauchen.