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BGBl. Nr. 298/1986

kundgemacht 11.06.1986 RIS↗
298. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Bundesforste-Dienstordnung
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers im Bundeskanzleramt vom 3. Juni 1986, mit der die Bundesforste-Dienstordnung wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 298/1986× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesforste-Dienstordnung 1986 neu § 0↗RIS↗
§ 47neu
in Kraft 12.06.1986 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 298/1986 · danach: BGBl. Nr. 16/1994 § 47↗RIS↗

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 47, Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)