BGBl. Nr. 298/1986
298. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Bundesforste-Dienstordnung
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers im Bundeskanzleramt vom 3. Juni 1986, mit der die Bundesforste-Dienstordnung wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47neu
Verbrauch des Erholungsurlaubes
Paragraph 47, Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)