Absatz eins,Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiete der Heimarbeit (Paragraph 29,) werden Heimarbeitskommissionen errichtet.
BGBl. Nr. 563/1986
563. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz — ASGAnpG
Bundesgesetz vom 1. Oktober 1986, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz — ASGAnpG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
römisch vier. Hauptstück
Heimarbeitskommissionen
Abschnitt 1
Errichtung und Aufgaben der Heimarbeitskommissionen
Errichtung
Paragraph 28,
- Absatz 2,Die Angelegenheiten von Heimarbeitszweigen, denen besondere Bedeutung zukommt, haben besondere Heimarbeitskommissionen wahrzunehmen. Die Angelegenheiten aller übrigen Zweige der Heimarbeit werden von einer allgemeinen Heimarbeitskommission besorgt. Der Wirkungsbereich jeder Heimarbeitskommission erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
- Absatz 3,Die allgemeine Heimarbeitskommission und die besonderen Heimarbeitskommissionen haben ihren Sitz in Wien.
- Absatz 4,Ist zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Tätigkeit die Errichtung einer besonderen Heimarbeitskommission mit einem anderen Sitz als in Wien erforderlich, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch Verordnung die erforderliche Regelung zu treffen.
- Absatz 5,Das Nähere über den fachlichen Wirkungsbereich der einzelnen Heimarbeitskommissionen wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung bestimmt.