Absatz eins,Die Einbringungsstelle hat das Einlangen der im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Beträge zu überwachen. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist hat sie die ordnungsgemäße Zustellung des Zahlungsauftrages zu prüfen und die zwangsweise Eintreibung namens des Bundesschatzes beim Zahlungspflichtigen einzuleiten.
BGBl. Nr. 267/1988
267. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. Mai 1988, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 224neu
Paragraph 224, Einleitung der Eintreibung.
- Absatz 2,Von der Eintreibung ist abzusehen, wenn der einzutreibende Betrag 2 S nicht übersteigt. Diese Kleinbeträge sind am Ende eines jeden Jahres im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen (Paragraph 227, Absatz eins, Litera b,), sofern seit der Abfertigung des Zahlungsauftrages bereits ein Monat verstrichen ist. Auf Geldstrafen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
- Absatz 3,Zum Zwecke der Eintreibung hat die Einbringungsstelle einen Exekutionsantrag unter Anschluß des mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsauftrages (Paragraph 220, Absatz 3,) und eines Erlagscheines der Einbringungsstelle dem zuständigen Exekutionsgericht zu übermitteln. Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 50 S abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen, wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzutreibenden Betrages und sonstige Umstände nicht unzweckmäßig ist.
- Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1988,).