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BGBl. Nr. 267/1988

kundgemacht 07.06.1988 RIS↗
267. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. Mai 1988, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 267/1988× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 2 § 0↗RIS↗
§ 241neu
in Kraft 01.06.1988 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 267/1988 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 241↗RIS↗

Paragraph 241, Bestimmung und Einbringung der Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft, der Kosten des Strafvollzuges und der Unterbringung in einem Arbeitshaus.

  1. Absatz eins,Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind auf Grund der im Akt enthaltenen Angaben über Beginn und Ende der Haft und auf Grund der hierüber allenfalls vom Leiter des Gefangenhauses eingeholten Auskunft nach den Vergütungssätzen des Paragraph 240, vom Kostenbeamten zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Die zu ersetzenden Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen, die auf Grund der allgemeinen Strafgesetze verhängt worden sind, einschließlich der Kosten der Vorführung zum Strafantritt, sind in der Regel (Paragraph 242,), wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, auf Grund der Berichte über den Strafvollzug (Paragraph 605,) nach Verbüßung der Strafe, im Falle einer bedingten Entlassung nach dieser, wenn aber die Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, nach und nach für je ein Jahr und sodann nach Verbüßung dar Strafe oder nach der bedingten Entlassung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu bestimmen und einzubringen.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Vollstreckung von anderen als Freiheitsstrafen sind vom Rechnungsführer sogleich nach ihrer Auszahlung der Geschäftsabteilung mitzuteilen, die ihre Bestimmung und Einhebung zu veranlassen hat.
  4. Absatz 4,Wenn es zweckmäßig ist und ohne Gefährdung der Einbringung geschehen kann, ist die Einbringung der Kosten des Strafverfahrens mit der Einbringung der Kosten des Strafvollzuges, insbesondere der Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen, zu verbinden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten dem Sinne nach für die Kosten der Unterbringung in einem Arbeitshaus (Paragraph 240, Absatz 3, Litera c,, Absatz 4, Litera c,) und für die Kosten der Beförderung des Verurteilten in das Arbeitshaus (Paragraph 240, Absatz 7,).
  6. Absatz 6,Die Geschäftsabteilung hat die Fristen für die Bestimmung der Kosten des Strafvollzuges im Kalender zu überwachen.
  7. Absatz 7,Zum Ersatz von Haftkosten sind auch, soweit die Exekution zulässig ist, Pensionen und Renten aus der Sozialversicherung und nach den Versorgungsgesetzen sowie Unterstützungsbeträge, die einem Verhafteten während der Haft angewiesen worden sind, zu verwenden. Werden einem gerichtlichen Gefangenhaus, einer Strafanstalt (Sonderanstalt) oder einem Arbeitshaus für einen Gefangenen oder Insassen Geldbeträge oder andere Gegenstände, auf die zur Hereinbringung des Kostenersatzes gegriffen werden darf, übergeben, so hat das gerichtliche Gefangenhaus, die Strafanstalt (Sonderanstalt) oder das Arbeitshaus hievon das erkennende Gericht zu benachrichtigen und diese Gegenstände bis zur Entscheidung des Gerichtes zurückzubehalten, sofern der Wert dieser Gegenstände insgesamt die Pfändungsfreigrenze nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LPfG um mindestens die Hälfte übersteigt.
  8. Absatz 8,Strafkostenersätze dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notdürftige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird (Paragraph 391, Absatz eins, StPO.).
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen der Absatz 6 bis 8 finden dem Sinne nach auf die Ersatzbeträge für die Kosten der Unterbringung in einem Arbeitshaus Anwendung.