BGBl. Nr. 399/1988
399. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1988
Bundesgesetz vom 6. Juli 1988, mit dem die Gewerbeordnung 1973, das Berggesetz 1975, das Sonderabfallgesetz, das Altölgesetz 1986 und das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 156geändertAbs 3
… 3 unveränderte Absätze
II.
Baugewerbe (§§ 156 bis 162)
§ 156.
(1) Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 157 Abs. 1), Zimmermeister (§ 158 Abs. 1), Steinmetzmeister (§ 159 Abs. 1) und Brunnenmeister (§ 160 Abs. 1) unterliegen der Konzessionspflicht.
(2) Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten.
(3) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit des Bauunternehmers Immobilienmaklers und Bauträgers, der die auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm ihnen zustehenden Baurechtes als Bauherr Bauherren Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen läßt lassen, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern.
(4) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen.