BGBl. Nr. 399/1988
399. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1988
Bundesgesetz vom 6. Juli 1988, mit dem die Gewerbeordnung 1973, das Berggesetz 1975, das Sonderabfallgesetz, das Altölgesetz 1986 und das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 211geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Reisebetreuer
§ 211.
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 2 oder zur Ausübung einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1 berechtigt sind, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß § 208 Abs. 5 Z. 1 dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Er ist nach Maßgabe des § 214 Abs. 2 Z. 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.
(2) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.