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BGBl. Nr. 399/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗Parlament↗
399. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1988
Bundesgesetz vom 6. Juli 1988, mit dem die Gewerbeordnung 1973, das Berggesetz 1975, das Sonderabfallgesetz, das Altölgesetz 1986 und das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 399/1988× zu GewO 1973×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) 331286 § 0↗RIS↗
§ 214geändertAbs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.08.1974 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 50/1974 · danach: BGBl. Nr. 399/1988 § 214↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 399/1988 · danach: BGBl. Nr. 29/1993 § 214↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Fremdenführergewerbe
§ 214.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Führung von Fremden, um ihnen die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (öffentliche Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, Industrieanlagen usw.) sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erläutern.
(2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren Ermächtigten durchgeführt werden,
3. die vom Reisebetreuer (§ 211) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise auf Sehenswürdigkeiten.
(3) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit, auch wenn sie unter Abs. 1 fiele, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
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