Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 400/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 400/1988× zu EStG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 70neu
in Kraft 30.07.1988 – 29.12.1989 · idF BGBl. Nr. 400/1988 · danach: BGBl. Nr. 660/1989 § 70↗RIS↗

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Paragraph 70, (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 98 Ziffer 4, vorliegen.

  1. Absatz 2,Die Lohnsteuer wird berechnet:

  1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen

     - ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von

     Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach § 57

     Abs. 1 und 3 sowie nach § 66. Der Arbeitnehmer hat dem

     Arbeitgeber die Anzahl der Kinder (§ 106) durch eine amtliche

     Bescheinigung nachzuweisen,

  2. wenn die Voraussetzungen der Z 1 nicht vorliegen, bei Zahlung

     von laufendem Arbeitslohn mit 10 % des vollen Betrages der

     steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem

     Taglohn von ...........................................   120 S

     Wochenlohn von ........................................   720 S

     Monatslohn von ........................................ 3 120 S;

für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß Paragraph 68, übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, mit 20% des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10%.

  1. Absatz 3,Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, seine Werbungskosten nach, so sind die nachgewiesenen Werbungskosten von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (Paragraph 63,).
  2. Absatz 4,Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
  3. Absatz 5,Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten sind auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht anzuwenden.