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BGBl. Nr. 449/1988

kundgemacht 11.08.1988 RIS↗
449. Verordnung: Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 — GGTFV 1988
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. November 1987 über Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Stoffe in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 — GGTFV 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 449/1988× zu GGTFV 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 (GGTFV 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 57neu
in Kraft 12.02.1989 – 27.03.1990 · idF BGBl. Nr. 449/1988 § 57↗RIS↗

ABSCHNITT 6

Kennzeichnung

Paragraph 57, (1) Tanks, die Stoffe der Klasse 5.1 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein. Tanks, die Lösungen von Perchlorsäure der Rn. 2501 Ziffer 3 ADR oder wässerige Lösungen, konzentriert und warm, von Ammoniumnitrat der Rn. 2601 Ziffer 6 a) ADR enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln nach Muster 8 versehen sein.

  1. Absatz 2,Tanks, die Stoffe der Klasse 5.2 ADR enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks), die in Anhang B.5 des ADR aufgezählt sind, müssen gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein.