soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells, das ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, abweist;
BGBl. Nr. 600/1988
600. Bundesgesetz: Kartellgesetz 1988 — KartG 1988
Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 — KartG 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Untersagung der Durchführung
Paragraph 25, Das Kartellgericht hat die Durchführung eines Kartells zu untersagen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2soweit es einen Antrag nach Ziffer eins, oder die Anzeige eines Bagatellkartells (Paragraph 58,) zurückweist;
- Ziffer 3auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) soweit einem Bagatellkartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (Paragraph 23,) fehlen.