bei Vereinbarungskartellen eine Urkunde über die Vereinbarung;
bei Preis- und Vertriebsbindungen genügt jedoch der Anschluß eines Vereinbarungsmusters für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern;
Anzuschließende Urkunden
Paragraph 62, Genehmigungsanträgen (Paragraph 23,) und Anzeigen (Paragraph 58,) sind folgende Urkunden anzuschließen: