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BGBl. Nr. 600/1988

kundgemacht 18.11.1988 RIS↗Parlament↗
600. Bundesgesetz: Kartellgesetz 1988 — KartG 1988
Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 — KartG 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 600/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kartellgesetz 1988 (KartG 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 62neu
in Kraft 01.01.1989 – 31.10.1993 · idF BGBl. Nr. 600/1988 § 62↗RIS↗

Anzuschließende Urkunden

Paragraph 62, Genehmigungsanträgen (Paragraph 23,) und Anzeigen (Paragraph 58,) sind folgende Urkunden anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    bei Vereinbarungskartellen eine Urkunde über die Vereinbarung;
    bei Preis- und Vertriebsbindungen genügt jedoch der Anschluß eines Vereinbarungsmusters für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern;
  2. Ziffer 2
    bei Empfehlungskartellen der Text der Empfehlung;
  3. Ziffer 3
    wenn das Kartell durch eine Organisation durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll, die Satzung dieser Organisation;
  4. Ziffer 4
    bei Preisbindungen eine genaue Beschreibung der Ware, die Gegenstand des Kartells ist.