Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Anzuschließende Urkunden
§ 62. Genehmigungsanträgen (§ 23) und Anzeigen (§ 58) sind folgende Urkunden anzuschließen: Paragraph 62, Genehmigungsanträgen (Paragraph 23,) und Anzeigen (Paragraph 58,) sind folgende Urkunden anzuschließen:
bei Vereinbarungskartellen eine Urkunde über die Vereinbarung;
bei Preis- und Vertriebsbindungen genügt jedoch der Anschluß eines Vereinbarungsmusters für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern;
bei Empfehlungskartellen der Text der Empfehlung;
wenn das Kartell durch eine Organisation durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll, die Satzung dieser Organisation;
bei Preisbindungen eine genaue Beschreibung der Ware, die Gegenstand des Kartells ist.
Dokumentnummer
NOR12034336
Alte Dokumentnummer
N2198810085F