Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Anzuschließende Urkunden
§ 62. Genehmigungsanträgen (§ 23) sind folgende Urkunden anzuschließen: Paragraph 62, Genehmigungsanträgen (Paragraph 23,) sind folgende Urkunden anzuschließen:
bei Vereinbarungskartellen eine Urkunde über die Vereinbarung;
bei Preisbindungen genügt jedoch der Anschluß eines Vereinbarungsmusters für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern;
bei Empfehlungskartellen der Text der Empfehlung;
wenn das Kartell durch eine Organisation durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll, die Satzung dieser Organisation;
bei Preisbindungen eine genaue Beschreibung der Ware, die Gegenstand des Kartells ist.
Anmerkung
1. Vgl. § 65 (Verbesserung)
2. Begriffsbestimmungen: § 10 (Vereinbarungskartelle), § 12
(Empfehlungskartelle), § 13 Preisbindung).
Dokumentnummer
NOR12036363
Alte Dokumentnummer
N2199313040A