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BGBl. Nr. 617/1988

kundgemacht 25.11.1988 RIS↗
617. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 25. Oktober 1988, mit der die Bodensee-Schiffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 617/1988× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 7 § 0↗RIS↗
§ 1203neu
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 617/1988 · danach: BGBl. III Nr. 142/2005 § 1203↗RIS↗

Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent

Paragraph 12 Punkt 03,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Schifferpatentes muß
    1. Litera a
      das folgende Alter erreicht haben:

     für das Schifferpatent der

     Kategorie A               18 Jahre

     Kategorie B               21 Jahre

     Kategorie C               21 Jahre

     Kategorie D               14 Jahre;

  1. Litera b
    zum Schiffsführer geeignet sein;
  2. Litera c
    die erforderliche Befähigung (Paragraph 12 Punkt 05,) besitzen.
  1. Absatz 2,Die Eignung nach Absatz eins, Litera b, ist gegeben, wenn jemand über ausreichende Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, daß er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.