Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1988Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1203Paragraph 1203
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
§ 12.03.Paragraph 12 Punkt 03,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Schifferpatentes muß
das folgende Alter erreicht haben:
für das Schifferpatent der
Kategorie A 18 Jahre
Kategorie B 21 Jahre
Kategorie C 21 Jahre
Kategorie D 14 Jahre;
zum Schiffsführer geeignet sein;
die erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.die erforderliche Befähigung (Paragraph 12 Punkt 05,) besitzen.
(2)Absatz 2,Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, daß er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.Die Eignung nach Absatz eins, Litera b, ist gegeben, wenn jemand über ausreichende Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, daß er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.
Schlagworte
Hörunterscheidungsvermögen, Sehunterscheidungsvermögen
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40057120