Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 142/2005Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1203Paragraph 1203
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
§ 12.03.Paragraph 12 Punkt 03,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Schifferpatentes muß
das folgende Alter erreicht haben:
für das Schifferpatent der | |
Kategorie A | 18 Jahre |
Kategorie B | 21 Jahre |
Kategorie C | 21 Jahre |
Kategorie D | 14 Jahre; |
| |
zum Schiffsführer geeignet sein;
die erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.die erforderliche Befähigung (Paragraph 12 Punkt 05,) besitzen.
(2)Absatz 2,Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.Die Eignung nach Absatz eins, Litera b, ist gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
Schlagworte
Hörunterscheidungsvermögen, Sehunterscheidungsvermögen
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40068731