Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 142/2005Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1202Paragraph 1202
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Schifferpatent
§ 12.02.Paragraph 12 Punkt 02,
(1)Absatz eins,Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt:
Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen;
Kategorie B: Fahrgastschiffe;
Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb;
Kategorie D: Segelfahrzeuge.
(2)Absatz 2,Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen Maschinenleistung 4,4 kW (ÖNorm V 5003, „Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe, Leistungen“ vom 10. Oktober 1958) übersteigt, ist zusätzlich eine Berechtigung der Kategorie A erforderlich.Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen Maschinenleistung 4,4 kW (ÖNorm römisch fünf 5003, „Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe, Leistungen“ vom 10. Oktober 1958) übersteigt, ist zusätzlich eine Berechtigung der Kategorie A erforderlich.
(3)Absatz 3,Das Schifferpatent der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen im Sinne der Kategorie A.
(4)Absatz 4,Das Schifferpatent kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Es kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden.
(5)Absatz 5,Zur Führung von Fahrzeugen besonderer Bauart (§ 14.01. Abs. 6 erster Satz) ist unbeschadet des Abs. 1 ein besonderer Befähigungsnachweis zu erbringen.Zur Führung von Fahrzeugen besonderer Bauart (Paragraph 14 Punkt 01, Absatz 6, erster Satz) ist unbeschadet des Absatz eins, ein besonderer Befähigungsnachweis zu erbringen.
(6)Absatz 6,Zur Führung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens zwölf Fahrgästen genügt das Schifferpatent der Kategorie A bzw. D. Abweichend von § 12.03. Abs. 1 lit. a muß der Inhaber des Schifferpatentes mindestens 21 Jahre alt sein.Zur Führung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens zwölf Fahrgästen genügt das Schifferpatent der Kategorie A bzw. D. Abweichend von Paragraph 12 Punkt 03, Absatz eins, Litera a, muß der Inhaber des Schifferpatentes mindestens 21 Jahre alt sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40068730