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§ 1202 BSO

Fassungen
04.05.1996 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 203/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1202 heute01.01.2006 § → § BGBl. III Nr. 142/2005
§ 120204.05.199631.12.2005 BGBl. Nr. 203/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1202

Inkrafttretensdatum

04.05.1996BGBl. Nr. 203/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. III Nr. 142/2005

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Schifferpatent

Paragraph 12 Punkt 02,

  1. Absatz eins,Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt:

    Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht

unter die Kategorien B und C fallen;

Kategorie B: Fahrgastschiffe;

Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem

Antrieb;

Kategorie D: Segelfahrzeuge.

  1. Absatz 2,Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen Maschinenleistung 4,4 kW (ÖNorm römisch fünf 5003, „Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe, Leistungen“ vom 10. Oktober 1958) übersteigt, ist zusätzlich eine Berechtigung der Kategorie A erforderlich.
  2. Absatz 3,Das Schifferpatent der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen im Sinne der Kategorie A.
  3. Absatz 4,Das Schifferpatent kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Es kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden.
  4. Absatz 5,Zur Führung von Fahrzeugen besonderer Bauart (Paragraph 14 Punkt 01, Absatz 3,, erster Satz) ist unbeschadet des Absatz eins, ein besonderer Befähigungsnachweis zu erbringen.
  5. Absatz 6,Zur Führung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens zwölf Fahrgästen genügt das Schifferpatent der Kategorie A bzw. D. Abweichend von Paragraph 12 Punkt 03, Absatz eins, Litera a, muß der Inhaber des Schifferpatentes mindestens 21 Jahre alt sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057119